Statuten

Statuten der
Gesellschaft für Salzburger Landeskunde (2004)

§ 1: Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Vereinsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Salzburger Landeskunde“.
(2) Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf die
gesamte Welt.
(3) Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 25. September bis zum 24. September
des kalendarischen Folgejahres.

§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die
Förderung der Kunde vom Land Salzburg und seinen Bewohnern mit Rücksicht
auf Gegenwart und Vergangenheit.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen
und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Zusammenkünfte der Mitglieder zu wechselseitigen Mitteilungen
und Besprechungen;
b) Sammlung gedruckter und schriftlicher Beiträge, Veranstaltungen sowie
Unterstützung wissenschaftlicher und gemeinnütziger Forschungen
über Landeskunde;
c) Veröffentlichung über Gegenstände der Landeskunde durch Druck
und digitale Medien;
d) Vorträge über Landeskunde, Führungen und Exkursionen
e) Verkehr mit Vereinigungen verwandten Zwecks.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) sonstige Zuwendungen
d) Verkaufserlöse

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende,
korrespondierende und Ehrenmitglieder.
(2) O rd en tlich e M itg lied e r sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
U n terstü tzen d e M itg lied e r sind solche, die die Vereinstätigkeit vor
allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. K o rre sp
o n d iere n d e M itg lied e r haben sich durch besondere wissenschaftliche
Leistungen um die Salzburger Landeskunde verdient gemacht. E h re n m
itg lie d e r sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um
den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Uber die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum korrespondierenden Mitglied oder Ehrenmitglied
erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres (24. September)
erfolgen.
Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt
werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
länger als neun Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand
auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der korrespondierenden Mitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft
kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung
über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten
zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über
die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine
solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung vom Vorstand unter
Einbindung der Rechnungsprüfer über den geprüften Rechnungsabschluss
zu informieren.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand
(§§ 11 bis 13), der Beirat (§ 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das
Schiedsgericht (§ 16).

§ 9: Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
§ 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs. 2 letzter
Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom
Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die/einen Rechnungs-
prüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator
(Abs. 2 lit. d).
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse — ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung — können
nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts
auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin,
in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben Vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern
und Verein;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
unterstützende Mitglieder;
f) Verleihung und Aberkennung der korrespondierenden Mitgliedschaft
und der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung
des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.

§ 11 : Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und dessen/
deren Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und Stellvertreter/
in sowie dem/der Kassier/in und Stellvertreter/in sowie mindestens
vier weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung
durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht
zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei Verhinderung
von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich
oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange
Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich
dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9)
und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung
des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2)
eines Nachfolgers wirksam.

§12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den
Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung
und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden
Mitgliedern;
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Präsident/Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/Präsidentin
bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Präsident/Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift
des/der Präsidents/Präsidentin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte
Dispositionen) des/der Präsidents/Präsidentin und des
Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustimmung des/der Präsidenten/Präsidentin
oder dessen/deren Stellvertreter/in und eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.
2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/Präsidentin berechtigt, auch
in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Präsident/Präsidentin führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Mitgliederversammlung
und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/Präsidentin,
des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der
Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
(9) Den weiteren Mitgliedern des Vorstands können durch Beschluss des
Vorstands besondere Aufgaben zugeteilt werden.

§14: Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand in wissenschaftlichen, kulturellen und
wirtschaftlichen Angelegenheiten.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder
mit einfacher Mehrheit gewählt bzw. enthoben.
(3) Der Beirat tritt wenigstens ein Mal jährlich auf Einladung des/der Präsidenten/
Präsidentin zu einer Sitzung zusammen.
(4) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3-8 gelten sinngemäß für den Beirat.

§15: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Mitgliederversammlung
— angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie
die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung
der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für
die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§16: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidenten
ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Uber Aufforderung
durch den Präsidenten binnen sieben Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Präsidenten innerhalb
von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem
Organ — mit Ausnahme der Mitgliederversammlung — angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§1 7 : Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch — sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist — über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie
einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser
das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt
ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie
dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.